ZEICHENNUTZUNG BEANTRAGEN
INFORMATIONEN FÜR UNTERNEHMEN, DIE AM SYSTEM TEILNEHMEN MÖCHTEN
WER KANN DAS SIEGEL VERWENDEN?
Grundsätzlich können alle Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft sowie des Handels in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union das Bio-Siegel zur Kennzeichnung ihrer ökologischen Erzeugnisse verwenden – vorausgesetzt, sie halten sich an die Bestimmungen. Informieren Sie sich hier genauer über die Kriterien zur Siegel-Vergabe! Wichtig zu wissen ist: Das Bayerische Bio-Siegel kennzeichnet ausschließlich Produkte – aber nicht die Unternehmen selbst.
Schauen Sie hier, welche Unternehmen bereits das Bayerische Bio-Siegel verwenden.
INFORMATIONEN ZUR SIEGEL-VERGABE
Wenn Sie als Unternehmen das bayerische Bio-Siegel zur Kennzeichnung ihrer Produkte verwenden möchten, wenden Sie sich an einen „Lizenznehmer“. Dieser darf Ihnen – nach eingehender Prüfung – das Recht zur Nutzung des Siegels verleihen. Sie sind dann als Unternehmen „Zeichennutzer“. Das Bio-Siegel und seine Vorgaben wurde vom Freistaat Bayern entwickelt. Er ist damit der so genannte „Zeichenträger“.
Hinter dem Bio-Siegel steckt ein Regelwerk – oder anderes formuliert: ein „Programm“.
Wie funktioniert das Ganze nun im Detail?
Träger des Zeichens „bayerisches Bio-Siegel“ ist der Freistaat Bayern. Er wird vertreten durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF). Das Staatsministerium entscheidet darüber, wer Lizenznehmer wird, legt die Qualitätskriterien fest und bestimmt, was und wie geprüft wird.
KONTAKT ZUM ZEICHENTRÄGER
Bayerisches Staatsministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Referat M 1
Dr. Helmut Frank
Ludwigstraße 2, 80539 München
Telefon: 089/2182-2320
E-Mail: Helmut.Frank@stmelf.bayern.de
INTERNET
Lizenznehmer verleihen das Recht zur Nutzung des Bio-Siegels an Unternehmen. Dafür schließen sie einen Vertrag mit dem jeweiligen Unternehmen ab.
Derzeit sind folgende Lizenznehmer zugelassen:
Landsberger Str. 527
81241 München
Tel.: 089 4423190-0
Fax: 089 4423190-29
info@lvoe.de
www.lvoe.de/bio-in-bayern/bayerisches-bio-siegel.html
Landwirtschaftliche Qualitätssicherung Bayern (LQB) GmbH
Max-Joseph-Straße 9
80333 München
Tel.: 08139 9368-35
Fax: 08139 9368-57
info@lq-bayern.de
www.lq-bayern.de
Lizenznehmer können prinzipiell alle Organisationen, Verbände oder Zusammenschlüsse in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bereich der Land- und Ernährungswirtschaft werden. Bedingung ist jedoch:
- Der Lizenznehmer garantiert die Prüfung der Kriterien , die im Programm für das Bio-Siegel vorgeschrieben sind.
- Der Lizenznehmer gewährleistet außerdem , dass die im Programm festgelegten Bestimmungen von den Betrieben eingehalten werden. Das betrifft z. B. die korrekte Verwendung des Zeichens (Schriften/Farben).
Die Lizenznehmer sind auch für einen Teil der Kontrollen verantwortlich. Allerdings kontrollieren sie in der Regel nicht selbst, sondern beauftragen wiederum unabhängige, zertifizierte Kontrollstellen damit. Diese Kontrollstellen überwachen Unternehmen und sonstige Programmteilnehmer, beispielsweise Landwirte.
Erfahren Sie hier mehr über Prüfung und Kontrollen.
Wenn Sie Interesse daran haben, Lizenznehmer zu werden, wenden Sie sich bitte schriftlich an das Staatsministerium (Kontakt siehe oben)
Im Prinzip können alle Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft sowie des Handels in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union das Bio-Siegel zur Kennzeichnung ihrer Erzeugnisse einsetzen. Sie sind dann Zeichennutzer.
Voraussetzung dafür ist:
- Die Unternehmen halten die Programmbestimmungen für das Bio-Siegel ein.
- Die Unternehmen haben einen Zeichennutzungsvertrag mit einem anerkannten Lizenznehmer abgeschlossen.
Wenn Sie als Unternehmen das Bio-Siegel verwenden möchten oder weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an einen Lizenznehmer (Kontakt siehe oben).
PROGRAMMBESTIMMUNGEN BIO-SIEGEL
Hier können Sie sich die ausführlichen Programmbestimmungen zum bayerischen Bio-Siegel als PDF herunterladen. Die obenstehenden Informationen finden Sie auf einen Blick zusammengefasst im Informationsflyer für Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft.
>> Programmbestimmungen
>> Informationsflyer
>> Leistungsübersicht
Bei Fragen zu Programmbestimmungen können Sie sich gerne per E-Mail an uns wenden: bio.bayern@alp.bayern.de
PRÜFUNG UND KONTROLLE
WIE WIRD DIE EINHALTUNG DER VORGABEN ÜBERWACHT
PROGRAMM
Bevor ein Unternehmen das Bayerische Bio-Siegel verwenden bzw. am Programm teilnehmen darf, wird es eingehend geprüft. Dies übernimmt der Lizenznehmer und die von ihm beauftragte Kontrollstelle.
Es wird untersucht, ob die Erzeugnisse des Unternehmens alle Programmbestimmungen erfüllen. Außerdem findet eine Betriebsbesichtigung vor Ort statt.
Wenn diese erste Prüfung positiv ausfällt, darf das Unternehmen das bayerische Bio-Siegel verwenden – oder offiziell ausgedrückt: Das Unternehmen erhält das „Zeichennutzungsrecht“. Dies wird durch eine Urkunde bestätigt.
REGELMÄSSIGE KONTROLLE
Zur Einhaltung der Vorgaben des Bayerischen Bio-Siegels wurde ein dreistufiges Kontrollsystem entwickelt. Dies garantiert Neutralität und Objektivität.
- Jeder landwirtschaftliche Betrieb und jedes Unternehmen, welches am System teilnehmen möchte, muss im Rahmen schriftlich dokumentierter Eigenprüfungen garantieren können, dass die Programmbestimmungen eingehalten werden.
- In einer zweiten Stufe prüfen unabhängige Kontrollstellen, die vom jeweiligen Lizenznehmer beauftragt werden, die Einhaltung dieser Vorgaben
- Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL), als Vertretung des Freistaates Bayern, überwacht alle Beteiligten.
Die meisten Kontrollen finden nach einem festen Schema und mindestens einmal im Jahr statt – es können aber auch spontan Stichproben durchgeführt werden.
Die Nutzung des Zeichens steht anderen Bundesländern und EU-Mitgliedsstaaten grundsätzlich offen. Öko-Kontrollen, die dort von zertifizierten Instituten durchgeführt werden, werden von der LfL anerkannt. Eine zusätzliche Bewertung der LfL ist nicht nötig.
Die LfL fungiert darüber hinaus als unabhängige Anlaufstelle für Fragen und Hinweise.
Eigenkontrollberichte zum Download
HÖHERE QUALITÄTSKRITERIEN
DIE VORGABEN FÜR DAS BAYERISCHE BIO-SIEGEL GEHEN ÜBER DIE EU-ÖKO-VERORDNUNG HINAUS
SIE ORIENTIEREN SIECH AN DEN STANDARDS DER ÖKO-ANBAUVERBÄNDE
Um das Bayerische Bio-Siegel für ein Produkt verwenden zu können, müssen die Höfe und die verarbeitenden Unternehmen bestimmte Qualitätskriterien erfüllen. Diese orientieren sich an denen der vier in Bayern aktiven Öko-Anbauverbände:
- Bioland
- Biokreis
- Demeter
- Naturland
Sie liegen damit deutlich über der EU-Öko-Verordnung (VO (EU) 2018/848)
Wird zudem eine Herkunft (z. B. Bayern) angegeben, müssen alle Produktrohstoffe aus Bayern stammen. Auch alle Produktionsschritte müssen in Bayern erfolgen.
ANFORDERUNGEN IM DETAIL
Die teilnehmenden Erzeuger aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union müssen ihren gesamten landwirtschaftlichen Betrieb (pflanzliche und tierische Erzeugung) auf der Grundlage der EU-Öko-Verordnung bewirtschaften. Darüber hinaus gelten folgende Qualitätsanforderungen:
- Auf den Ackerflächen müssen mindestens 20 % Leguminosen in der Fruchtfolge angebaut werden.
- Im Sommer müssen bei Wiederkäuern erhebliche Anteile des Grundfutters aus Grünfutter bestehen. Ausschließliche Silagefütterung ist nicht gestattet.
- Für Schweine und Geflügel gelten folgende Tierbesatz-Obergrenzen/ha:
- Mastschweineplätze: 10
- Legehennen: 140
- Masthähnchen: 280
- Junghennen: 280
- Mastenten: 210
- Mastputen: 140
- Mastgänse: 280
- Zuchtsauen: 6,5
- Ferkel: 74
- Es darf kein frischer, getrockneter oder kompostierter Geflügelmist verwendet werden und keine tierischen Exkremente (Gülle, Jauche etc.) aus konventioneller Erzeugung zugekauft werden.
- Kompostierte oder fermentierte Haushaltsabfällen dürfen nur verwendet werden, wenn für diese zusätzliche Öko-Gütesicherungskriterien vorliegen.
- Es dürfen keine Produkte oder Nebenprodukte tierischen Ursprungs in der Düngung verwendet werden (Ausnahme: Huf-, Haar- und Hornmehl)
- Der Zukauf von organischen Düngern ist auf max. 40 kg N/ha beschränkt; ausgenommen sind Gartenbau und Dauerkulturen.
- Bei Einsatz von Kupferpräparaten ist die Wirkstoffmenge auf maximal 3 kg/ha und Jahr begrenzt (bei Hopfenanbau: maximal 4 kg/ha und Jahr).
- Im Gemüsebau (außer bei der Sprossenerzeugung) sind erdenlose Kulturverfahren nicht erlaubt.
- Mindestens 50 % der Futtermittel müssen auf dem eigenen Betrieb oder in festen Futter-/Mistkooperationen erzeugt werden (Ausnahmen gelten für Kleinerzeuger mit Beständen unter 1.000 Legehennen, 30 Zuchtsauen, 60 Mastschweineplätzen oder 10 Pferden).